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Unser CORONA Service

Die Ausbreitung des Coronavirus beeinflusst unser tägliches Leben und hat zu bislang unvorstellbaren Einschnitten und Änderungen geführt. Es gibt kein Nachrichten-Medium, dass nicht ständig über alle Entwicklungen berichtet. Daher müssen wir uns dem nicht auch noch anschließen.

Wir haben uns vorgenommen sie ausschließlich darüber zu informieren, wie wir ihnen helfen können, ihre speziellen Probleme zu bewältigen und ggf. durch gesetzliche Vergünstigungen Nutzen zu ziehen. Das wird sicher nicht ohne ein persönliches Gespräch möglich sein. Aber hier stellen wir ihnen schon einmal Anregungen vor:

 

Abrechnung aus dem Soforthilfeprogramm

Am 14. Juli 2020 wurde das Online-Portal geschlossen, da das Land NRW vom Bund eine Klarstellung der abzurechnenden Kosten verlangte.

Mittlerweile ist die Endabrechnung eingereicht und die Bescheide überwiegend erteilt worden. Für die Steuerpflichtigen, die die Rückzahlung noch nicht geleistet haben, weil sie noch bis Ende Oktober 2022 Zeit haben, für diejenigen soll vielleicht eine Zahlungsverlängerung bis zum 30.06.2023 erfolgen. Warten wir ab (Stand 22.1.2022).

 

Kurzarbeitergeld und Steuererklärung 2020

Sie kennen noch die Regelungen: 60% KUG vom normalen Nettogehalt (bzw. 67% mit Kinder im Haushalt) für den 1.-3. Monat 2020. Ab dem 4.-6. Monat gilt für eine mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit 70% des Nettogehalts (bzw. 77% bei Kindern im Haushalt). Ab dem 7.-24. Monat gilt für eine mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit 80% (bzw. 87% bei Kindern im Haushalt).

Die Bezugszeit für KUG wurde zwischenzeitlich auf 24 Monate und bis Ende 2021 verlängert. Jetzt können schon Betriebe Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von über 10% betroffen sind (sonst 1/3). Die Unternehmen werden bis zum 30. Juni 2021 zu 100% von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Danach vom 01. Juli bis 31. Dezember 2021 zu 50%, wenn die Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen hat.

 

Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen durch Verlustrücktrag

Wenn sie Gewinn- oder Vermietungseinkünfte haben, und für 2020 mit erheblichen Einnahmeausfällen rechnen, die zu einem Verlust in 2020 führen werden, können sie zur Liquiditätsstärkung eine nachträgliche Herabsetzung der ESt/KSt-Vorauszahlungen 2019 auf Grundlage eines pauschal (mit 30%) ermittelten Verlustrücktrags von 2020 auf 2019 beantragen. Sie bekommen dann die zu viel gezahlten Vorauszahlungen aus 2019 sofort ausgezahlt. 

Auch diese Ermittlung und Beantragung ist vorzugsweise von uns durchzuführen, weil das zu unserem Tätigkeitsschwerpunkt gehört.

 

Überbrückungshilfen I für Unternehmen (Folgeprojekt)

Die Überbrückungshilfe I wird für die Monate Juni bis August gewährt, für alle bis dahin besonders betroffenen Branchen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern.

Erstattet werden 40% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50% gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% werden 50% der Fixkosten erstattet. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Ebenso sind zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 09.10.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Das heißt, dass sie sich mit dieser Aufgabe vertrauensvoll an uns wenden können, da nur wir den Online-Antrag für sie stellen können. Wir sind als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen und haben bereits entsprechende Anträge für Mandanten elektronisch eingereicht.

 

Überbrückungshilfen II für Unternehmen (Folgeprojekt)

Mit der Überbrückungshilfe II wird an die vorgenannte Überbrückungshilfe I abgeknüpft, aber die Voraussetzungen gelockert. Sie deckt den Zitraum September bis Dezember 2020 ab.

Antragsberechtigte müssen in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum 04 - 08/2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten 04 - 08/2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum haben.

Erstattet werden jetzt bei 70% Umsatzeinbruch 90% der förderfähigen Fixkosten; zwischen 50 und 70% Umsatzeinbruch 60% der Fixkosten und bei mehr als 30% Umsatzeinbruch 40% der Fixkosten. Die Personalkostenpauschale wird auf 20% erhöht. Wichtig ist der Begriff "föderfähige Fixkosten". Förderfähig sind die Fixkosten nämlich erst, wenn durch sie ein Verlust entstanden ist, d.h. keine andere Möglichkeit zur Begleichung der Kosten mehr zur Verfügung steht. Somit sind im Zweiten Schritt die vorgenannten Erstattungen der Höhe nach gedeckelt.

Der Antragsprozess ist auch hier wieder elektronisch abzuwickeln und den Steuerberatern (sogenannte: prüfende Dritte) vorbehalten.

 

Überbrückungshilfen III für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (Folgeprojekt)

Die Überbrückungshilfe III (gilt für Zeiträume ab November 2020 bis Juni 2021) gilt für diese Berufsgruppen, wenn sie in einem der vorgenannten Monate mindestens 30% Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 erlitten haben. 

Die Beantragung kann erfolgen nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe, dann müssen ungedeckte Fixkosten (s.o.) bzw. Verluste nachgewiesen werden;

die Beantragung kann aber auch nach der Bundesregelung Kleinhilfen oder De-minimis-Verordnung erfolgen. Dann entfällt die Voraussetzung der ungedeckten Fixkosten bzw. Verluste.

Zu den Einzeilheiten der recht komplizierten Voraussetzungen und Beantragung bitten wir um Kontaktaufnahme oder Information auf den Internet-Seiten des BMWi.

 

Generelle Hilfestellung durch uns:

Wir können sie nicht nur dabei unterstützen ihre fälligen Steuerzahlungen anzupassen, sondern ihnen auch eine betriebswirtschaftliche Beratung anzubieten. Wir errechnen für sie, welchen Finanzbedarf sie bei verschiedenen Szenarien in der Corona-Krise haben und welchen Kreditbedarf sie dementsprechend bei der KfW oder anderen Förderbanken anmelden sollten. Dazu stellen wir ihnen alle notwendigen Unterlagen bereit.

Natürlich gehört es auch zu unser Hilfeleistung, den Kontakt zum Finanzamt zu nutzen um Angelegenheiten persönlich zu klären.

Dies ist nur eine kleine Auflistung der persönlichen Dienstleistungen während der Corona-Krise. Die wirtschaftlichen Folgen werden demnächst weitere und intensivere Tätigkeiten erfordern.

 

 

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