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Wertguthabenkonten bei Arbeitnehmern


Wertkonten oder Wertguthaben zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung - was müssen sie dazu wissen ?

Eine andere Form der Gehaltsumwandlung bildet die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Ansparung von Zusatzvergütungen (z.B. für Mehrarbeit, Überstunden, Sondervergütungen, Einmalzahlungen) und sonstige künftige Entgeltbestandteile (z.B. Tantieme, Resturlaub über den gesetzlichen Urlaub hinaus) auf Wertkonten. Wobei Zeitguthaben in Geld-Wert umgewandelt werden.

Das heißt: "Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise betragsmäßig auf einem Konto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen (Arbeitszeitkonto), führt weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn." (BMF-Schreiben aus 2004). Weiter heißt es in Randnummer 163: "Die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten der betrieblichen Altersversorgung wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auch dann als Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft."

In der Ansparphase verringern Einzahlungen das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. In Höhe der Einzahlung entstehen keine Lohnansprüche. Im Rahmen der Entgeltumwandlung gilt, dass Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung wie auch Leistungen aus Entgeltumwandlung nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO gehören. Das gilt auch für die Umwandlung von Lohnanteilen in ein Zeitwertkonto. Es wird so getan, als gäbe es ein solches Konto nicht. Daher erfolgt keine Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich, beim Krankengeld usw..

Die Ansprüche aus Zeitwertkonten sind nach § 851 ZPO i.V.mit § 399 BGB nicht pfändbar, da sie unübertragbar sind. Dies ergibt sich aus der Zweckbindung, wenn nach Abtretung der Forderung der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Wertguthaben soll vereinbarungsgemäß als Entgeltersatzleistung verwendet werden, wenn keine Arbeitgeberleistungen geschuldet werden. Das können Freistellungszeiten oder der Ruhestand sein. Damit unterliegen die Zahlungen einer besonderen, treuhandähnlichen Zweckbindung.

Zeitwertkonten werden also geschaffen, um Freistellungszeiten (nicht Notlagen) auszufüllen und einen vorzeitigen Ruhestand zu finanzieren. Sie dienen der Arbeitszeitflexibilisierung und können mit einer Option auf die Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung versehen werden. Letzteres kann durch Umbuchung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geschehen. Bei diesen Durchführungswegen ist eine steuerliche Anerkennung der Umbuchung des Wertguthabens nach den §§ 4b, 4c und 4e EStG gegeben. Der Arbeitgeber kann die gebildete Rückstellung bei Auflösen und die künftigen Einzahlungen direkt als Betriebsausgabe buchen. Für den Arbeitnehmer bedeutet diese Umwandlung/Umbuchung allerdings die Lohnsteuerpflicht des Wertguthabens. Diese wird in der Regel die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG deutlich übersteigen und somit für den Arbeitnehmer uninteressant sein.

Wird das Wertguthaben in eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgebucht, ist nur dann eine Umbuchung nach § 4d EStG als Betriebsausgabe für den Arbeitgeber möglich, wenn die Umbuchung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus Altersgründen erfolgt. In dem Fall kann der Arbeitgeber die nach § 6 EStG gebildete Rückstellung für das Wertkontenmodell auflösen und braucht keine weiteren Rückstellungen mehr zu bilden. Für den Arbeitnehmer ist die Umbuchung in eine Unterstützungskasse aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs vollkommen lohnsteuerfrei. Ebenso lohnsteuerfrei ist die Übertragung auf den Folgearbeitgeber.

Daher gilt die Empfehlung für die Praxis: Das Wertkontenmodell kann eine Option zur Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung enthalten. Dabei sollte in der Vereinbarung die Einschränkung enthalten sein, dass lediglich im Fall eines Ausscheidens aus Altersgründen eine Umbuchung von (Rest-) Wertguthaben in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form der rückgedeckten Unterstützungskasse genehmigt wird. Für den Arbeitnehmer hat die Regelung wenig oder keine Nachteile. Die Risiken der Berufsunfähigkeit und des Todes werden in der Regel anderweitig abgedeckt.

Auszahlungen des Arbeitgebers aus dem Wertkonto zur Finanzierung einer Freistellungsphase, z.B. der Elternzeit, oder zur Aufbesserung des Altersteilzeitgehalts, werden dann wie laufender Arbeitslohn im Zuflusszeitpunkt steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ebenso bei einer Auflösung des Wertkontos und Auszahlung als Einmalbetrag an den Arbeitnehmer, anlässlich seinens vorzeitigen Ausscheidens wegen Kündigung, als auch bei Insolvenz und bei Auszahlung des Restkapitals im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus Altersgründen. In den letztgenannten Fällen kommt aber die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG in Betracht. Bei einer Auszahlung des Wertguthabens im Falle des Todes des Arbeitnehmers, fällt nicht nur die Einkommensbesteuerung bei dem benannten Bezugsberechtigten an, sondern auch noch die Erbschaftsteuer.

Wir bilden selbstverständlich solche Vorgänge in der Lohnbuchhaltung unserer Mandanten ab.

 

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